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Verordnung zur Anpassung von Arzneimittel-Festbeträgen – FAVO

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(1) 1Die nach § 1 angepassten Festbeträge in Deutscher Mark sind an den nächsten, sich aus den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) in der durch Artikel 2 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2000 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1045) ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer anzugleichen.
2Bei gleicher Differenz zu zwei Apothekenabgabepreisen gilt der höhere Preis.

(2) 1Die nach § 1 angepassten und nach Absatz 1 angeglichenen Festbeträge werden nach der Euro-Umstellung an den nächsten, sich aus der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung der Arzneimittelpreisverordnung ergebenden Apothekenabgabepreis einschließlich Umsatzsteuer angeglichen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Geändert durch § 3 Abs. 2 V v. 21.1.2003 I 93
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25