FahrschAusbO 2012
Fahrschüler-Ausbildungsordnung – FahrschAusbO 2012
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Anlage 2.2 (zu § 4)
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(Fundstelle:
BGBl. I 2012, 1326
;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung – umweltbewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
a)
Technik, Physik
–
Betriebs- und Verkehrssicherheit
–
Wartung und Pflege der Fahrzeuge
–
Untersuchung der Fahrzeuge nach den
§§ 29
,
47a
StVZO
–
Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten
b)
Personen- und Güterbeförderung
–
Personenbeförderung
–
Ladeflächen und Beladung
c)
Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug
–
Energiesparende Fahrweise
–
Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.
2.
Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen
a)
Fahrgeschwindigkeit
b)
Fahren in Fahrstreifen
c)
Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen
d)
Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen
e)
Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen
f)
Bremsen
–
Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse)
–
Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv)
–
Bremsen im Gefälle und bei Gefahr
g)
Zusammenstellung von Zügen
–
Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen
–
Stützlast
–
Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren
–
Beleuchtung
h)
Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)
i)
Abgrenzung zur Klasse BE und B mit der Schlüsselzahl 96.
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 18.3.2022 I 498
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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