Auf Grund
(1) 1Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer.
2Ziel der Ausbildung ist außerdem die Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
(2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu vermitteln, das
(1) 1Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen und einem praktischen Teil.
2Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden.
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.
(1) 1Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Verordnung zu orientieren.
2Die Ausbildungsinhalte sind so auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele erreicht werden.
3Dabei kann die exemplarische Vertiefung wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit.
4Die Inhalte müssen sachlich richtig, anschaulich und verständlich vermittelt werden.
(2) 1Der theoretische Unterricht und die praktische Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahrschüler nachvollziehbar aufgebaut sein.
2Die Ausbildung soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis fördern.
3Der Fahrlehrer soll gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen und geduldig auftreten.
4Die Mitarbeit des Schülers ist insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzustreben.
(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) 1Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen.
2Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein.
3Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden.
4Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) 1Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus.
2Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden.
3In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen.
4Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen.
5Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2).
(3) 1Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) zulässig.
2Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils (Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unterricht ist auch in Einzelstunden zulässig.
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhängerklasse ein.
(6) 1Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbildungsplan aufzustellen.
2Der Ausbildungsplan hat sich inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
3Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten.
(1) 1Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen.
2Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind.
3Er ist systematisch aufzubauen.
4Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten.
5Zum praktischen Unterricht gehören auch
(2) 1Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird.
2Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.
(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.
(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.
(8) 1Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig.
2Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
(9) 1Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen.
2Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen.
3Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.
(10) 1Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen.
2Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.
(11) 1Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen.
2Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten.
3Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.
(1) 1Für den Nachweis nach § 17a Absatz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung sind mindestens 10 Stunden (à 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden.
2Die Ausbildung soll die Kompetenzen für das sichere, verantwortungsvolle und umweltbewusste Führen eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe vermitteln.
3Grundlage der Ausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe.
(2) § 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 und Absatz 8 und 11 gilt entsprechend.
(3) 1Der Fahrlehrer darf die Ausbildung nach Absatz 1 erst abschließen, wenn der Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen.
2Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.
(4) 1Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis Folgendes nach dem Muster der Anlage 7 zu bescheinigen:
2
(5) 1Die Bescheinigung nach Anlage 7 ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler oder Inhaber der beschränkten Fahrerlaubnis zur Unterschrift vorzulegen und im Anschluss an die Unterschrift auszuhändigen.
2Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
1Die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit und auf die Nutzung alternativer Antriebe werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen in nicht personenbezogener Form evaluiert.
2Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 31. Dezember 2024 dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in nicht personenbezogener Form vor.
(1) 1Der Fahrlehrer darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind.
2Für die Durchführung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat der Fahrlehrer Sorge zu tragen.
3Im Fall eines gemeinsamen Ausbildungsganges nach Anlage 4 ist die praktische Ausbildung erst abgeschlossen, wenn mindestens alle vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten für beide Klassen durchgeführt worden sind.
4Wird in einem gemeinsamen Ausbildungsgang nach Anlage 4 die praktische Ausbildung für die Klassen C1E und CE nicht abgeschlossen, ist die Ausbildung für die Klasse C1 und C erst abgeschlossen, wenn mindestens die für diese Klassen vorgeschriebenen besonderen Ausbildungsfahrten durchgeführt worden sind.
(2) 1Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen.
2Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen.
3Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen.
4Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen.
5Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln.
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Absatz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Absatz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaubnisse erteilt werden.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Inhaber einer Fahrschule oder als zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 56 Absatz 1 Nummer 23 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
| AM | 2 Doppelstunden |
| A1, A2, A | 4 Doppelstunden |
| B | 2 Doppelstunden |
| C1 | 6 Doppelstunden |
| C1 (Vorbesitz D1) | 2 Doppelstunden |
| C1 (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
| C | 10 Doppelstunden |
| C (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
| C (Vorbesitz D1) | 4 Doppelstunden |
| C (Vorbesitz D) | 2 Doppelstunden |
| CE | 4 Doppelstunden |
| D1 | 10 Doppelstunden |
| D1 (Vorbesitz C1) | 4 Doppelstunden |
| D1 (Vorbesitz C) | 4 Doppelstunden |
| D | 18 Doppelstunden |
| D (Vorbesitz C) | 8 Doppelstunden |
| D (Vorbesitz C1) | 12 Doppelstunden |
| D (Vorbesitz D1) | 8 Doppelstunden |
| L | 2 Doppelstunden |
| T | 6 Doppelstunden |
| Besondere Ausbildungsfahrten |
A1 A2 A B |
A1
auf
A2
A1 auf A A2 auf A |
B
auf
BE
B auf C1 C1 auf C C1 auf C1E |
B
auf
C
C auf CE |
C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang |
C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang |
|||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt | ||||||
| 1 |
Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) |
5 |
3 |
3 |
5 |
1 |
3 |
4 |
3 |
5 |
8 |
| 2 |
Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) |
4 |
2 |
1 |
2 |
1 |
1 |
2 |
1 |
2 |
3 |
| 3 |
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Nummern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) |
3 |
1 |
1 |
3 |
0 |
2 |
2 |
0 |
3 |
3 |
| Vorbesitz der Klasse(n) |
Dauer des Vorbesitzes |
Erwerb |
Grundaus- bildung |
Überland |
Autobahn |
Nachtfahrt |
|---|---|---|---|---|---|---|
| C | C mehr als 2 Jahre |
D | 7 | 8 | 4 | 3 |
| D1 | 6 | 4 | 2 | 2 | ||
| C | C bis 2 Jahre |
D | 14 | 16 | 8 | 6 |
| D1 | 8 | 8 | 4 | 4 | ||
| B/C1 | B oder C1 mehr als 2 Jahre |
D | 33 | 12 | 8 | 5 |
| D1 | 16 | 8 | 4 | 4 | ||
| B/C1 | B oder C1 bis 2 Jahre |
D | 45 | 22 | 14 | 8 |
| D1 | 41 | 19 | 12 | 7 | ||
| D1 | D | 20 | 5 | 5 | 5 | |
| D | DE | 4 | 3 | 1 | 1 | |
| D1 | D1E | 4 | 3 | 1 | 1 |
| Analoger Fahrtenschreiber | Digitaler Fahrtenschreiber |
|---|---|
Bedienung und Handhabung des analogen Fahrtenschreibers
| Bedienung und Handhabung des digitalen Fahrtenschreibers unter Verwendung der Fahrerkarte
|
Auswertung des Schaublattes
|
|
Nachweis über die praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Schaltgetriebe der Klasse B gemäß § 5a Absatz 4 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung |
|
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Name, Vorname |
|
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geboren am |
in |
|
wurde vom mit Schaltgetriebe der Klasse B (§ 5a Absatz 1 FahrschAusbO) ausgebildet und hat am einer mindestens 15-minütigen Fahrt (§ 5a Absatz 3 FahrschAusbO) nachgewiesen, dass sie/er in der Lage ist, ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. |
|
|
Ort |
|
|
Ausgehändigt am |
|
|
Stempel und Unterschrift der Fahrschulinhaber/ des Fahrschulinhabers oder der verantwortlichen Leitung |
Unterschrift der Fahrschülerin/des Fahrschülers oder der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers |