Fahrlehrer-Prüfungsverordnung – FahrlPrüfV

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(1) 1Der Fahrlehreranwärter hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen.
2Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern durchgeführt werden, die der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule unterrichtet hat.

(2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entsprechend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahrschule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler durchzuführen.

Redaktionelle Anmerkungen

(+++ § 17 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 18 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-10 v. 19.6.2012 I 1302 (FahrlPrüfO 2012)
Mittelbare Änderung durch Art. 2a V v. 23.12.2019 I 2937; 2020 I 525 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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