Fahrlehrer-Prüfungsverordnung – FahrlPrüfV

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1In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat der Fahrlehreranwärter in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht zu erteilen.
2Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug nach § 15 Absatz 1 zu benutzen.
3§ 17 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-10 v. 19.6.2012 I 1302 (FahrlPrüfO 2012)
Mittelbare Änderung durch Art. 2a V v. 23.12.2019 I 2937; 2020 I 525 ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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