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Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung – FahrlAusbV

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Das Einweisungsseminar für Ausbildungsfahrlehrer nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens die Kompetenzen und Stundenangaben des Rahmenplans nach Anlage 4 erfüllen muss.

Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 18.3.2022 I 498
Ersetzt V 9231-7-11 v. 19.6.2012 I 1307 (FahrlAusbO 2012)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25