Verordnung zu dem Abkommen vom 9. Dezember 2022 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Zentrum für mittelfristige Wettervorhersage über eine Zweigniederlassung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage in Bonn – EZMWBNAbkV

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Inhalt (nicht-amtl. Übersicht)

Die V tritt gem. Art. 2 Abs. 2 an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt
V in Kraft gem. Art. 2 Abs. 1 iVm Satz 2 Bek. v 21.8.2023 I Nr. 254 mWv 20.7.2023
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