(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3 und 4 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.
(3) 1Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
2
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)