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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel – EzHdlFachwPrV

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(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Im schriftlichen Prüfungsteil sind die beiden betrieblichen Situationsbeschreibungen nach § 3 Absatz 3 und 4 jeweils einzeln zu bewerten.
2Aus den beiden Teilleistungen wird als zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.

(3) 1Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten:
2

1.
die Präsentation nach § 3 Absatz 5, 8 und 9,
2.
das Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 und 10.
Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet.
3Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
4
1.
die Bewertung des Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
2.
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 70 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-22-6-9 v. 12.7.2006 I 1688 (HdlAssPrV 2006)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25