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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Vertrieb im Einzelhandel und Geprüfte Fachwirtin für Vertrieb im Einzelhandel – EzHdlFachwPrV

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(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(2) Die Gesamtprüfung beinhaltet zwei schriftlich durchzuführende Teilprüfungen und eine mündliche Teilprüfung.

(3) 1Die erste schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
2

1.
Kundenorientierung,
2.
Personalmanagement,
3.
Führung und Kommunikation.

(4) 1Die zweite schriftliche Teilprüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche:
2

1.
Marketing im Einzelhandel,
2.
Vertriebssteuerung.

(5) Die mündliche Teilprüfung gliedert sich in Präsentation und situationsbezogenes Fachgespräch.

(6) 1Die beiden schriftlich durchzuführenden Teilprüfungen werden auf der Grundlage jeweils einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit daraus abgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei die jeweiligen Handlungsbereiche thematisiert werden.
2Die Bearbeitungszeit soll für die erste und zweite schriftliche Teilprüfung jeweils 300 Minuten betragen.

(7) Nach Ablegen der schriftlichen Teilprüfungen wird innerhalb eines Jahres die mündliche Teilprüfung durchgeführt.

(8) 1Anhand der Präsentation nach Absatz 5 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung aus der Vertriebspraxis des Einzelhandels erfasst, angemessen dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
2Die Themenstellung muss sich auf jeweils einen Handlungsbereich nach den Absätzen 3 und 4 beziehen.
3Dabei soll die Dauer der Präsentation 15 Minuten nicht überschreiten.

(9) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person gewählt und mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsausschuss am Tag der zweiten schriftlichen Teilprüfung eingereicht.

(10) 1Im situationsbezogenen Fachgespräch nach Absatz 5 soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu entwickeln, zu bewerten und zu vertreten.
2Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessen zu kommunizieren und sachgerecht zu argumentieren.
3Das Fachgespräch soll nicht länger als 20 Minuten dauern.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Geändert durch Art. 70 V v. 9.12.2019 I 2153
Ersetzt V 806-22-6-9 v. 12.7.2006 I 1688 (HdlAssPrV 2006)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25