print

Verordnung zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle – ExpertenratV

arrow_left arrow_right

(1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen sind berechtigt, ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung niederzulegen.

(2) Erklärt ein Mitglied sein Ausscheiden, scheidet es erst nach dem Ablauf des übernächsten Monats nach Eingang der Mitteilung aus.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die verbleibende Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch die Bundesregierung benannt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25