EWRAbkAG
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EWR-Ausführungsgesetz – EWRAbkAG
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Art 115 Übergangsvorschriften
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1.
1
(weggefallen)
2.
Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 1993 begründet sind, ist
Artikel 40
Nr. 1
dieses Gesetzes erst ab dem 1. Januar 1994 anzuwenden.
3.
2
Artikel 41
Nr. 3
Buchstaben a
bis
c
ist auf den Prospekt eines Emittenten mit Sitz in Island erst mit dem Beginn des Tages anzuwenden, an dem der betreffende Staat der
Richtlinie 80/390/EWG vom 17. März 1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1)
, geändert durch die
Richtlinie 87/345/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG zur Koordinierung der Bedingungen für die Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 185 S. 81)
und durch die
Richtlinie 90/211/EWG des Rates vom 23. April 1990 zur Änderung der Richtlinie 80/390/EWG hinsichtlich der gegenseitigen Anerkennung der Prospekte für öffentliche Angebote als Börsenprospekte (ABl. EG Nr. L 112 S. 24)
, nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Das Wahlrecht des Emittenten nach
Artikel 41
Nr. 3
Buchstabe d
besteht hinsichtlich Islands erst mit Beginn des Tages, an dem Island der in
Satz 1
genannten Richtlinie nachgekommen ist, spätestens am 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
4.
3
§ 58
der in
Artikel 42
geänderten Börsenzulassungs-Verordnung
kann auf den in Island veröffentlichten Zwischenbericht eines Emittenten mit Sitz in Island oder in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angewendet werden, bis Island der
Richtlinie 82/121/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 über regelmäßige Informationen, die von Gesellschaften zu veröffentlichen sind, deren Aktien zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen sind (ABl. EG Nr. L 48 S. 26)
, nachgekommen ist, spätestens bis zum 1. Januar 1995. Der Bundesminister der Finanzen gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
5.
4
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 31.3.2016 I 518
Das G tritt nach seinem Art. 117 Satz 1 iVm Bek. v. 16.12.1993 I 2436 mWv 1.1.1994 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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