Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Die auf Artikeln 3, 5, 6, 9, 11, 12, 15, 16, 17, 19 bis 32, 38, 42, 48, 54 bis 56, 58, 60 bis 64, 70, 71, 73, 74, 77, 79, 82, 84, 85, 87 bis 93, 95 bis 100, 102, 103, 107 bis 113 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wortlaut eines durch dieses Gesetz geänderten Gesetzes oder einer durch dieses Gesetz geänderten Verordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
1Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
2Der Tag des Inkrafttretens des Gesetzes wird im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.