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EVV
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Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht – EVV
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§ 4 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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