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Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs – EVerkSiV

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Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 501 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25