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Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union – EUZBBG

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1Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union.
2Der Bundestag kann den Ausschuss ermächtigen, für ihn Stellungnahmen abzugeben.
3Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
4Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25