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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland – EuSchulAuslVorRV
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§ 2
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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