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Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen – EuRHiÜbkVtrFRAG

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1Dem in Bonn am 24. Oktober 1974 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen wird zugestimmt.
2Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 6 G v. 23.12.1982 I 2071
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25