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EuRatWahlG
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Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates – EuRatWahlG
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Art 4
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(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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