EuRatWahlG
Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates – EuRatWahlG
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Art 4
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Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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