(1) Es ist verboten, in Gebieten, die keiner Staatshoheit unterliegen, insbesondere von einem Schiff oder Luftfahrzeug aus, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, Pflanzen der im Anhang I des Übereinkommens oder Tiere der im Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten der Natur zu entnehmen.
(2) 1Das Bundesamt für Naturschutz kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1
(3) 1Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet "der Natur entnehmen":
2