(+++ Textnachweis ab: 12. 9.1998 +++)
Übereinkommen in Kraft gem. Bek. v. 29.3.2021 II 316 mWv 5.11.2019
(1) 1Dem in Dublin am 27. September 1996 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich seines Anhangs wird zugestimmt.
2Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) 1Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die Auslieferung Deutscher gemäß Artikel 7 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens ausgeschlossen wird.
2Die Bundesregierung kann bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung nach Artikel 18 Abs. 4 des Übereinkommens abgeben.
(1) 1Die Erklärung der ausgelieferten Person über den Verzicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität (Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d des Übereinkommens) wird zu richterlichem Protokoll abgegeben.
2Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die ausgelieferte Person befindet.
3Zuständig nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das mit der Sache befaßte Gericht.
(2) 1Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
2Die ausgelieferte Person ist vor der Abgabe der Erklärung über deren Rechtsfolgen zu belehren.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) 1Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
2Das gleiche gilt für den Tag, von dem an das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 4 vorzeitige Anwendung findet.