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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV 1955

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1Der Steuerpflichtige hat den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und über die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden (z.
2B. Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung) zu führen.
3Sind diese Urkunden in einer fremden Sprache abgefasst, so kann eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25