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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV 1955

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1Die für die Einkünfte aus einem ausländischen Staat festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer ist nur bis zur Höhe der deutschen Steuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem ausländischen Staat entfällt.
2Stammen die Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten, so sind die Höchstbeträge der anrechenbaren ausländischen Steuern für jeden einzelnen ausländischen Staat gesondert zu berechnen.

Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25