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Gesetz zum Schutz von Embryonen – ESchG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer, ohne Arzt zu sein, entgegen § 9 Nummer 4 einen menschlichen Embryo oder eine dort bezeichnete menschliche Eizelle konserviert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25