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Gesetz zum Schutz von Embryonen – ESchG

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(1) Wer, ohne Arzt zu sein,

1.
entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt,
2.
entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder
3.
entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21.11.2011 I 2228
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25