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ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026 – ERPWiPlanG 2026

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

Die §§ 2 bis 5 treten gem. § 6 am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027, frühestens jedoch am 31.12.2026, außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26