Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.
Die §§ 2 bis 5 treten gem. § 6 am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens jedoch am 31.12.2025, außer Kraft