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Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025 – ERPWiPlanG 2025

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Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2025, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf
1 192 053 000 Euro
festgestellt.

Die §§ 2 bis 5 treten gem. § 6 am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2026, frühestens jedoch am 31.12.2025, außer Kraft
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25