α
ErholNutzG
print
Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte – ErholNutzG
arrow_left
arrow_right
§ 6 Dauer des Erbbaurechts
link
anchor
Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung