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ErholNutzG
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Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte – ErholNutzG
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§ 6 Dauer des Erbbaurechts
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Die Dauer des Erbbaurechts beträgt vom Vertragsabschluß an 30 Jahre.
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26
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