print

Gesetz zur Bereinigung der im Beitrittsgebiet zu Erholungszwecken verliehenen Nutzungsrechte – ErholNutzG

arrow_left arrow_right

1Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse vorsieht.
2§ 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25