α
ErgAnzV
print
Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen – ErgAnzV
arrow_left
§ 11 Inkrafttreten
link
anchor
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung