Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung – ErbStDV

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Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann anordnen, daß die Anzeigen den Finanzämtern ihre Zuständigkeitsbereichs in einem automatisierten Verfahren erstattet werden können, soweit die Übermittlung der jeweils aufgeführten Angaben gewährleistet und die Richtigkeit der Datenübermittlung sichergestellt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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