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Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern – EntwLStG

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Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Neugefasst durch Bek. v. 21.5.1979 I 564,
zuletzt geändert durch Art. 81 V v. 25.11.2003 I 2304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25