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Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern – EntwLStG

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Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Neugefasst durch Bek. v. 21.5.1979 I 564,
zuletzt geändert durch Art. 81 V v. 25.11.2003 I 2304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25