(1) Die Errichtung des Endlagers umfasst alle Auffahrungen sowie die weiteren über- und untertägigen baulichen und technischen Maßnahmen, durch die das Endlager so vorbereitet wird, dass anschließend die Einlagerung von radioaktiven Abfällen erfolgen kann.
(2) Zur Errichtung des Endlagers zählen insbesondere
(3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.