print

Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 – EMVBeitrV

arrow_left arrow_right

Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.

Geändert durch Art. 3 Abs. 19 G v. 7.7.2005 I 1970
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25