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Verordnung über Beiträge nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten für die Jahre 1999, 2000, 2001 und 2002 – EMVBeitrV

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Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

Geändert durch Art. 3 Abs. 19 G v. 7.7.2005 I 1970
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26