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Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge – EmoG

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(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Das G tritt gem. § 8 Abs. 2 dieses G mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 34 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25