Elektromobilitätsgesetz – EmoG

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1Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung der Teilnahme elektrisch betriebener Fahrzeuge

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am Straßenverkehr ermöglicht, um deren Verwendung zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern. 2Satz 1 gilt auch für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug der Klasse N2 im Sinne des Anhangs II Teil A der Richtlinie 2007/46/EG, soweit es im Inland mit der Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden darf.

Das G tritt gem. § 8 Abs. 2 dieses G mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 34 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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