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Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen – EJTAnV

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(1) 1Der Generalbundesanwalt führt die in den §§ 2 und 3 bezeichneten Informationen in der Datei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zu einheitlich strukturierten Datensätzen zusammen.
2Die Einzelheiten legt der Generalbundesanwalt im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen und dem nationalen Eurojust-Mitglied fest; dabei sind die durch das Kollegium von Eurojust gesetzten Vorgaben angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die Verarbeitung von Informationen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, die Übermittlung von Informationen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie die Zusammenführung von Informationen gemäß Absatz 1 erfolgen, damit die Informationen an Eurojust nach Absatz 3 übermittelt werden.

(3) Die Übermittlung von Informationen an Eurojust erfolgt nach Artikel 21 der Eurojust-Verordnung.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 9.12.2019 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25