print

Verordnung über die Benennung und Einrichtung der nationalen Eurojust-Anlaufstelle für Terrorismusfragen – EJTAnV

arrow_left arrow_right

(1) 1In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei.
2§ 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(2) Terroristische Straftaten nach Absatz 1 sind die in den Titeln II und III der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6) bezeichneten Straftaten.

(3) 1Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten.
2§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 9.12.2019 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25