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Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung – EJTAnV

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(1) 1In seiner Eigenschaft als nationale Anlaufstelle verarbeitet der Generalbundesanwalt diejenigen Informationen über terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 2 Abs. 3 und 5 des Beschlusses 2005/671/JI, die er im Rahmen der Erfüllung seiner nach dem Gerichtsverfassungsgesetz und der Strafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben als Strafverfolgungsbehörde erhoben hat, in einer gesonderten Datei.
2§ 490 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(3) 1Der Generalbundesanwalt ist verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Trennung der Datei nach Absatz 1 Satz 1 von den sonstigen bei ihm geführten Dateien und Registern zu gewährleisten.
2§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 9.12.2019 I 2010
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26