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Bergverordnung über Einwirkungsbereiche – EinwirkungsBergV

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Dem Betriebsplan hat der Unternehmer in den Fällen des § 2 Absatz 1 und 4 zeichnerische Darstellungen beizufügen, in denen der Einwirkungsbereich der im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen einzutragen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.10.2017 I 3584
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25