print

Bergverordnung über Einwirkungsbereiche – EinwirkungsBergV

arrow_right

Einwirkungsbereiche von untertägigen Bergbaubetrieben, von Bergbaubetrieben mit Hilfe von Bohrungen und von Untergrundspeichern mit künstlich geschaffenem Hohlraum sind nach dieser Verordnung festzulegen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.10.2017 I 3584
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25