(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorübergehend die weitere Anwendung der von Artikel 12 des Einigungsvertrages erfaßten völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienleistungen) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu regeln, bis das vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser Verträge festgelegt hat.
2Zur Durchführung können insbesondere Regelungen getroffen werden über
- 1.
die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer Stellen,
- 2.
das Verwaltungsverfahren,
- 3.
den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Belastungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung aus der Durchführung eines Vertrages unter den Trägern,
- 4.
die Umlage von Aufwendungen für die Erbringung von Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung auf die Träger der Kranken- oder Unfallversicherung,
- 5.
die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistungen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen werden,
- 6.
die Verrechnung der aufgrund der Verträge erbrachten Leistungen der Versicherungsträger oder anderer Stellen der Vertragsstaaten,
- 7.
die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten.
3
(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden, die bei einem Gesetz die Zustimmungsbedürftigkeit begründen würden.