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Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung – EinhV

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Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 25.9.2009 I 3169
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25