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Eingliederungsmittel-Verordnung 2026 – EinglMV 2026

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1Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres 2026, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile der zu verteilenden Mittel für die betreffenden Jobcenter vornehmen.
2Dabei sind die anderen und ergänzenden Maßstäbe nach § 1 Absatz 4 bis 6 und nach § 2 Absatz 4 und 5 zu berücksichtigen.

V aufgeh. durch § 4 dieser V mit Ablauf des 31.12.2026
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26