(1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 darf der Anlagenbetreiber in der Berichterstattung für die Verbrennung von Biomasse-Brennstoffen den Emissionsfaktor Null nach Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Monitoring-Verordnung auch ansetzen, ohne dass er einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erbringen muss, solange ein solcher Nachhaltigkeitsnachweis nicht ausgestellt werden kann, weil
(2) 1Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus einem der in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründe nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, in Form einer Eigenerklärung nachzuweisen, dass mindestens einer der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt.
2Die Eigenerklärung wird von der nach
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
zuständigen Behörde im Rahmen des Emissionsberichtes für das Jahr 2023 auf Plausibilität geprüft.
(3) 1Kann ein anerkannter Nachhaltigkeitsnachweis aus dem in Absatz 1 Nummer 3 genannten Grund nicht ausgestellt werden, so ist der Anlagenbetreiber verpflichtet, durch einen elektronischen Nachweis nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind.
2Der elektronische Nachweis muss von einem anerkannten Zertifizierungssystem ausgestellt worden sein.
§ 3a Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Der Zitiername des "§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Treibhausgasemissionshandelsgesetz" wurde aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit durch den Zitiername "§ 19 Absatz 1 Nummer 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz" ersetzt