EhrenamtStiftG
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Gesetz zur Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt – EhrenamtStiftG
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§ 14 Inkrafttreten
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Änderung durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 85 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26
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