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Gesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung – EheschlRWirkgG

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(1) Vermögensrechtliche Erklärungen, die von den Beteiligten im Zusammenhang mit dem Ausspruch abgegeben worden sind, sind rechtswirksam, es sei denn, daß der Ausspruch des Standesbeamten für rechtsunwirksam erklärt wird.

(2) Das gleiche gilt für Vergleiche und vorbehaltlose Anerkenntnisse, die sich auf die vermögensrechtlichen Folgen des Ausspruchs beziehen.

Geändert durch Art. 11 Nr. 1 G v. 14.6.1976 I 1421
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25