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Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel – EGGenTDurchfG

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1Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 2008, 506


lfd. Nr. Tierart Zeitraum
1 bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens
2 bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate
3 bei Schweinen vier Monate
4 bei milchproduzierenden Tieren drei Monate
5 bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war zehn Wochen
6 bei Geflügel für die Eierzeugung sechs Wochen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25