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Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel – EGGenTDurchfG

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(1) Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ergehen im Benehmen mit dem Robert Koch-Institut und dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

(2) 1Stellungnahmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ergehen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und dem Robert Koch-Institut.
2Vor der Abgabe einer Stellungnahme nach Satz 1 ist eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung, des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, einzuholen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2752
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25